Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen „Kulturverein Wirnt von Gräfenberg“.

(2) Er hat seinen Sitz in Gräfenberg/Ofr..

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bamberg eingetragen werden und erhält dann den Namens-Zusatz “e.V.”.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Erziehung und Volksbildung, Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Toleranz, internationaler Gesinnung und Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kultur.

(2) Der Verein bezweckt insbesondere:

- die Förderung des kulturellen Lebens z.B. durch Theateraufführungen, Lesungen, Musikveranstaltungen, Kunst-Ausstellungen, Vorträge, Tagungen und Exkursionen,

- die Pflege der kulturellen Identität und Heimatverbundenheit, des lokal- und kulturgeschichtlichen Bewussteins, u.a. durch entsprechende Veröffentlichungen,

- die Förderung interkultureller Aufgeschlossenheit und Toleranz durch Austausch mit anderen Kulturen (z.B. Städtepartnerschaften).


(3) Zur Verwirklichung seiner Ziele wird der Verein insbesondere wie folgt tätig:
- Pflege des geistig-kulturellen Erbes der Stadt Gräfenberg, insbesondere durch die Würdigung des größten literarischen Sohnes der Stadt, des Ritter-Dichters Wirnt von Gräfenberg (ca. 1170 - 1230 n.Chr.) und durch die Verbreitung seines Versepos “Wigalois, der Ritter mit dem Rade” in zeitgemäßen Formen.

- Literatur- und Leseförderung durch Einzel- und Reihenveranstaltungen wie das Gräfenberger “Poeten-Eckela - Eine Stadt liest!”

- Gründung und Unterstützung einer Laien-Theatergruppe mit fachkundiger Anleitung und Schulung.

- Förderung von heimatbezogenem wie interkulturellem Schultheater, Schullesungen, Musik und Kunsterziehung (z.B. Projekttage und außerschulische Projekte).

- Pflege der fränkischen, insbesondere der Gräfenberger Mundart.

- Langfristiges Ziel: Etablierung von multimedialen “Ritter-Wirnt-Festspielen” in Gräfenberg in regelmäßigem Turnus (z.B. alle zwei Jahre).


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

(6) Ein Mitglied kann weiter durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere vermögensrechtlicher Natur, gegen den Verein nicht geltend machen, ausgenommen solche, die auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (zugleich Schriftführer) und dem/der Kassenführer/in sowie kooptierten Projektleitern und Beiräten.

(2) Der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Vorstand und Mitgliederversammlung können nach Bedarf Beiräte und Projektleiter/innen in den Vorstand wählen oder berufen (kooptieren).

(5) Die Aufgaben des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in den amtlichen Nachrichten der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg und/oder durch persönliche Benachrichtigung der Mitglieder.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens zehn Prozent der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung.                                                                                                                       


§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.  Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gräfenberg zur Verwendung im Sinne des Vereins.